Erscheinungsdatum: 19.01.2012

Experte im Bereich Sozial- und Rehabilitationsrecht für behinderte Menschen

Experte im Bereich Sozial- und Rehabilitationsrecht für behinderte Menschen

Dekanin Frau Prof. Dr. Christa Paulini heißt den neuen Professor im Fachgebiet Recht und Soziale Arbeit herzlich an der Fakultät willkommen. In ihrerheiter-persönlichen Begrüßung stellt sie einige Stationen aus dem bisherigen Werdegang des neuen Kollegen vor.

Vor seiner Berufung im Februar 2011 hat Dr. Kestel als niedergelassener Anwalt in seiner Kanzlei intensiv im Bereich Sozial- und Rehabilitationsrecht für behinderte Menschen gearbeitet. Dieser Praxisbezug kommt in der Lehre jetzt den Studierenden der Fakultät unmittelbar zugute, ebenso seine Lehrerfahrung aus den Lehraufträgen an den Universitäten Erfurt und Frankfurt sowie an den Hochschulen Frankfurt und Merseburg.

Seit einem Jahr doziert Dr. Kestel an der Fakultät zum Schwerpunkt Sozialrecht, hier insbesondere dem Recht der Rehabilitation (SGB IX, XII) und Teilhabe behinderter Menschen und der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI).
Dr. Kestel versteht es in vorbildlicher Weise, fundiertes, komprimiertes Fachwissen in seiner Lehre allgemein verständlich und nachvollziehbar zu vermitteln. Diese Eigenschaft wurde in der Antrittsvorlesung von dem großenteils nicht in der Rechtswissenschaft beheimateten Publikum unter anhaltendem Applaus gewürdigt.

Das Thema der Antrittsvorlesung greift ein gesellschaftlich aktuelles Problem auf:
der demografische Wandel betrifft auch Menschen mit Behinderungen zumal vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte.
Aus Sicht des Sozialleistungsrechts sind von dieser Entwicklung vor allem die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII sowie die der Sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI betroffen. Diese rechtliche Trennung steht nicht selten einem ganzheitlichen Ansatz der Sozialleistungserbringung im Wege. Dies bringt sowohl rechtliche als auch praktische Probleme mit sich.

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bietet mit ihrem Art. 26 neue Impulse, die Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Sozialer Pflegeversicherung zu überwinden. Lösungsansätze sind z.B. die Aufnahme der Pflegekassen in den Kreis der Rehabilitationsträger nach dem SGB IX, die Stärkung des Persönlichen Budgets sowie die Zusammenführung der Reformdebatten in der Eingliederungshilfe und der Sozialen Pflegeversicherung hin zu einem ganzheitlichen Ansatz, der die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen ermöglicht und damit der Wegweisung des Art. 26 UN-Konvention folgt.


Foto Petra Wächter

Kestel Kestel