Für eine bessere Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf

Erscheinungsdatum: 29.01.2021

Viele Kitas sind pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet und auch die Schulen haben auf die Online-Lehre umgestellt. Aus diesem Grund müssen viele berufstätige Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen und stehen vor der Herausforderung, Beruf und Kinderbetreuung miteinander zu vereinbaren. Um diese Herausforderung besser zu meistern, hat die Bundesregierung die Kinderkrankentage ausgeweitet. Für Eltern, die privatversichert oder selbstständig sind und ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, besteht weiterhin der Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Ausweitung der Kinderkrankentage – pandemiebedingte Neuerungen 

Bisher standen jedem Elternteil zehn Kinderkrankentage und Alleinerziehenden 20 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung. 2021 steigt der Anspruch auf Kinderkrankentage auf 20 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden auf 40 Kinderkrankentage. Bei mehreren Kindern stehen jedem Elternteil maximal 45 Kinderkrankentage sowie bei Alleinerziehenden maximal 90 Arbeitstage zur Verfügung.

Außerdem hat sich die Anspruchsgrundlage auf die Kinderkrankentage verändert. Bisher bestand der Anspruch, wenn Eltern das Kind aufgrund einer Krankheit zu Hause betreuen müssen. Nach den Gesetzesänderungen besteht der Anspruch auch, wenn die Kinder aufgrund der KiTa- und Schulschließungen zu Hause betreut werden müssen. Dies gilt nicht nur bei kompletter Schließung der Einrichtungen, sondern auch bei eingeschränktem Betreuungsangebot oder, wenn Empfehlungen seitens der Behörden bestehen, die eingeschränkten Betreuungsangebote, wenn möglich, nicht wahrzunehmen. Außerdem besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die Eltern im Homeoffice arbeiten oder nicht.

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelt, dass durch den Arbeitsausfall wegfällt. Die neuen Regelungen treten rückwirkend zum 05. Januar 2021 in Kraft. Es wird empfohlen, vorab mit der eigenen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen.
 

Anspruchsgrundlage im Überblick: 


Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch wenn: 

  • Kita/Schule pandemiebedingt geschlossen sind
  • Präsenzunterricht ausgesetzt ist
  • Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt ist
  • Eine behördliche Empfehlung besteht, die Kinderbetreuung nicht wahrzunehmen
  • Eltern aufgrund der Kinderbetreuung zu Hause, nicht im Homeoffice arbeiten können 

Anspruchsberechtigung: 

  • Berufstätigkeit der Eltern 
  • Gesetzliche Krankenversicherung von Elternteil und Kind
  • Kind im Alter bis zu 12 Jahren oder das Kind ist aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen
  • Es lebt keine Person in dem Haushalt, die/der das Kind betreuen könnte 

Wichtige Nachweise für den Anspruch:

  • Bei Ausfall der Kindertagesbetreuung/Schule: Bescheinigung der Schule oder Kindertageseinrichtung
  • Bei Krankheit des Kindes: Ärztlichen Attest bei der Krankenkasse 

Die Krankenkassen könnten einen zusätzlichen Nachweis durch die Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen verlangen. Hierfür hat das Bundesfamilienministerium eine Musterbescheinigung erarbeitet, die als Ergänzung zum formellen Antrag dient. 
 

Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Eine weitere Möglichkeit für berufstätige und selbständige Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, ist die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, die sich unabhängig von der Versicherungsform von Eltern und Kind in Anspruch nehmen lässt. Ähnlich wie bei dem Kinderkrankengeld darf das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine zumutbare Möglichkeit der Kinderbetreuung zu Hause bestehen. Eltern haben den Anspruch, wenn die Einrichtungen behördlich geschlossen, die Präsenzpflicht an den Schulen aufgehoben wird oder Ferien angeordnet oder verlängert werden. Für Eltern, die das Kinderkrankengeld beanspruchen, besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. 
 
Die Entschädigung beträgt eine Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro), hier liegt der Maximalzeitraum pro erwerbstätigen Elternteil bei zehn Wochen und bei Alleinerziehenden bei 20 Wochen. Die erwerbstätigen Eltern können entscheiden, ob der Zeitraum an einem Stück oder verteilt über mehrere Monate in Anspruch genommen werden soll. Diese Regelung der "Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz" gilt befristet bis zum 31. März 2021

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Referentin für den Familienservice