ERASMUS+ Mobilität zu Lehrzwecken
ERASMUS+ fördert Gastdozenturen an europäischen Partnerhochschulen, die eine gültige ERASMUS+ Charta für Hochschulen (ECHE) besitzen. Für Gastdozenturen ist das Vorliegen aktueller Inter-Institutioneller Agreements (IIA) mit Partnerhochschulen Voraussetzung.
Vorteile
- Aufenthalt auf Basis eines vorab vereinbarten Lehrprogramms (Mobility Agreement)
- Finanzielle Förderung durch Erasmus+ und hochschuleigene Komplementärmittel
- Fachlicher Austausch und neue Perspektiven
- Ausbau und Vertiefung von Netzwerken
- Stärkung der eigenen Kompetenzen
Zu Lehrzwecken ins Ausland mit ERASMUS+
Zweck des Aufenthalts
Gastdozierende sollen durch ihren Aufenthalt die europäische Dimension der Gasthochschule stärken, deren Lehrangebot ergänzen und ihr Fachwissen Studierenden vermitteln, die nicht im Ausland studieren wollen oder können. Nach Möglichkeit sollte dabei die Entwicklung gemeinsamer Studienprogramme der Partnerhochschulen ebenso wie der Austausch von Lehrinhalten und -methoden eine Rolle spielen.
Informationen und Formulare zur Durchführung (STA)
Personalmobilität muss in einem Programmland stattfinden, welches nicht das Land der entsendenden Hochschule und nicht das Haupt-Wohnsitzland der betreffenden Person ist.
Zu Lehrzwecken darf Hochschulpersonal einer deutschen Hochschule mit ECHE an eine aufnehmende Hochschule mit ECHE gefördert werden (Outgoing-Mobilität). Auch Personal aus ausländischen Unternehmen und Organisationen kann zu Lehrzwecken an deutsche Hochschulen eingeladen werden (Incoming-Mobilität).
Eine ERASMUS+ Förderung ist im Umfang von 2-60 aufeinander folgenden Tagen möglich. Die Förderung der An- und Abreisetage wird im Grant Agreement geregelt. Mobilität zu Lehrzwecken erfordert ein Lehrdeputat von 8 Unterrichtsstunden pro Woche. Über eine Woche hinaus (5 Arbeitstage bzw. 7 Kalendertage) wird das notwendige Deputat berechnet (Formel: 8 Stunden / 5 Tage * Anzahl zusätzlicher Tage). Hinweis: Werden Lehrtätigkeit und Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich das Lehrdeputat auf 4 Stunden/Woche.
- Professoren/innen und Dozenten*innen mit vertraglichem Verhältnis zur Hochschule
- Dozenten/innen ohne Dotierung
- Lehrbeauftrage mit Werkverträgen
- Emeritierte Professoren*innen und pensionierte Lehrende
- Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen
In der Regel kann nur für eine Dozentur pro akademischem Jahr ein Zuschuss gewährt werden.
Die finanzielle Förderung von ERASMUS+ Mobilitäten zu Unterrichtszwecken orientiert sich an den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Zielländern („Programmländer“). Der Zuschuss umfasst Fahrt- und Aufenthaltskosten, die nach EU-Entfernungs- und Tagespauschalen (sogen. „Stückkosten“) bewilligt werden. Für Reisetage werden i.d.R. keine Tagespauschalen gezahlt, außer für An- oder Abreisetage, an denen die Anwesenheit an der Gasteinrichtung erforderlich ist und diese durch die Gasteinrichtung im Certificate of Attendance bestätigt wird.
Je nach verfügbaren Mitteln werden alle Aufenthaltstage oder auch nur ein Teil davon bewilligt (was besonders bei längeren Aufenthalten relevant ist). In nachstehender Übersicht sind die einheitlichen Tagessätze für die Förderung durch deutsche Hochschulen dargestellt:
- bis zum 14. Aufenthaltstag gilt der 100%-Tagessatz,
- vom 15.-60. Aufenthaltstag der 70 % Tagessatz.
Gruppe 1: Tagessatz €180 (100%), €126 (70%)
Dänemark, Finnland, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Schweden
Gruppe 2: Tagessatz €160 (100%), €112 (70%)
Belgien, Deutschland (Incomer), Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Zypern
Gruppe 3: Tagessatz €140 (100%), €98 (70%)
Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ungarn
Zu diesen Tagessätzen kommen Fahrtkostenpauschalen in Abhängigkeit von einfachen Distanzen (Luftlinie) zwischen Dienstort des/der Teilnehmenden und Zielort der Mobilität, die europaweit einheitlich mit Hilfe des Distance Calculators der EU Kommission ermittelt werden.
Erstattet werden, pro Aufenthalt und in Abhängigkeit von der Distanz, folgende Beträge:
Einfache Entfernung gem. Distanzrechner = Betrag in € pro Teilnehmer für Hin- und Rückfahrt:
- 0-99 km = €23
- 100-499 km = €180 (grünes Reisen €210)
- 500-1.999 km = €275 (grünes Reisen €320)
- 2.000-2.999 km = €360 (grünes Reisen €410)
- 3.000-3.999 km = €530 (grünes Reisen €610)
- 4.000-7.999 km = €820
- 8.000 km und mehr = €1.500
Eine Verlängerung des laufenden Mobilitätszeitraums ist unter unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die Änderung des Mobilitätsprogramms (STA) muss vor dem geplanten Ende des laufenden Aufenthalts mit dem Auslandsamt verabredet werden.
- Der Verlängerungszeitraum muss sich unmittelbar an den laufenden Aufenthalt anschließen.
Die endgültige Berechnung der Förderdauer erfolgt nach Rückkehr aus dem Ausland: die Gasteinrichtung muss das konkrete Anfangs- und Enddatum des Aufenthalts wie auch die Anzahl der Lehrstunden mittels Certificate of Attendance bestätigen, diese Daten müssen vom International Office in das Beneficiary Module (BM=Datenbank der EU KOM) übernommen werden.
In ERASMUS+ können nur Tage innerhalb des von der aufnehmenden Einrichtung bestätigten Zeitraums gefördert werden.
Die nachträgliche Förderung eines bereits abgeschlossenen Aufenthalts ist ausgeschlossen.
Da es sich bei den ERASMUS+ Mobilitätszuschüssen um nicht immer auskömmliche Pauschalen handelt, werden ERASMUS+ Dozenturen der HAWK aus Internationalisierungsmitteln des International Office komplementär finanziert, falls erforderlich.
Die Kommunikation mit den Partnerhochschulen bezüglich Lehrumfang und -inhalt und die organisatorische Vorbereitung der Reise erfolgen durch die Teilnehmenden in Eigenregie.
Die HAWK und die aufnehmende Institution (Hochschule / Organisation) sind verpflichtet, vor Beginn des Aufenthalts mit den Lehrenden ein Mobility Agreement – Staff Mobility for Teaching and Training abzuschließen. Die Grundlage hierfür ist das jeweils geplante Mobilitätsprogramm. Das Mobility Agreement wird als gut lesbare Kopie/Scan akzeptiert.
Grundsätzlich ist eine vertragliche Beziehung zwischen der/dem Geförderten und der HAWK als Projektträger vorgeschrieben. Die HAWK ist daher verpflichtet, vor Beginn des Aufenthalts mit den Lehrenden ein entsprechendes Grant Agreement for ERASMUS+ Staff Mobility for Teaching and Training abzuschließen.
Dieses enthält u. a. die Dauer des Förderzeitraums, die Berichtspflichten der Geförderten sowie die vorgesehene finanzielle ERASMUS+ Förderung und Zahlungsweisen. Im Gegensatz zum Mobility Agreement ist das Grant Agreement – weil es sich um eine finanzielle Vereinbarung handelt – nur in unterzeichneter Papierversion im Original gültig.
Die Grant Agreements dienen neben anderen Unterlagen auch als Nachweis der Förderfähigkeit und werden u. a. im Rahmen von Audits in den Hochschulen überprüft.
Zum Nachweis der Förderfähigkeit der einzelnen Aktivitäten im Rahmen des ERASMUS+ Programms müssen die hier genannten Dokumente in den Akten des Projektträgers oder der entsprechend gesicherten Datenverarbeitungssystemen vorliegen. Sofern die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden können, kommt es zu Rückzahlungsforderungen von Seiten der NA DAAD an den Projektträger.
Die endgültigen Zuschüsse berechnen sich gemäß der bestätigten und anerkannten Aufenthaltsdauer. Wenn der Aufenthalt (gemäß Bestätigung der Gasteinrichtung) kürzer war als im Grant Agreement vereinbart, wird die Förderung mit Hilfe von bzw. durch das Beneficiary Module für den bestätigten Zeitraum exakt ausgerechnet. Der/die Lehrende hat zu diesem Zeitpunkt den ERASMUS+ Förderbetrag in einer ersten Rate in Höhe von 70% der Fördersumme erhalten. Die zweite noch auszuzahlende Rate erfolgt gemäß der Abschlussberechnung in Höhe von bis zu 30% der Gesamtfördersumme.
Die Abrechnung der Reise in der Finanzbuchhaltung unter Einreichung aller Belege erfolgt, wie bisher auch, ebenfalls nach Bundesreisekostengesetz (BRKG). Sich ergebende negative Differenzen zwischen ausgezahlter ERASMUS+-Fördersumme und realen Reisekosten werden aus Internationalisierungsmitteln komplementär bezuschusst. Positive Differenzen verbleiben bei der/dem Geförderten und müssen von ihr/ihm persönlich versteuert werden.
Alle geförderten Lehrenden sind verpflichtet, nach Abschluss der Maßnahme einen Onlinebericht (EU Survey) über das Beneficiary Module zu erstellen. Sie werden am letzten Tag des durch das International Office im Beneficiary Module erfassten Aufenthalts automatisch durch das Tool – per E-Mail an die Dienstadresse – aufgefordert, den Bericht innerhalb von 30 Tagen auszufüllen.
Das International Office überprüft die Erfüllung der Berichtspflicht, da erst nach Berichtsabgabe die restliche Fördersumme ausgezahlt werden kann.
Sonderförderung über einen personenbezogenen ausführlichen Antrag bei der NA DAAD kommt für Personen mit einem Behinderungsgrad von über 20 % in Betracht. Der Antrag wird vom Akademischen Auslandsamt gestellt und muss wenigstens zwei Monate vor Beginn des Aufenthalts bei der NA DAAD vorliegen.
Der Zuschuss wird errechnet auf Basis der durch den Auslandsaufenthalt bedingten Mehrkosten, sofern nicht andere nationale Stellen (Integrationsämter, Krankenkassen, Landschaftsverbände, Sozialämter, Studentenwerk) diese finanzieren. Diese sind bei der Antragstellung aufzuführen und nachzuweisen. Von den Geförderten ist innerhalb eines Monats nach Ende der Förderung der reguläre Bericht einzureichen, der um die besonderen Aspekte des Aufenthaltes mit Behinderung zu ergänzen ist.
Ausführliche, aktuelle Infos zu den ERASMUS+ Partnerhochschulen der HAWK finden sich unter dem entsprechenden Fakultäts-Link unter Partnerhochschulen.
Eine leicht erhöhte Pauschale wird für das Reisen mit umweltfreundlichen Beförderungsmitteln (z.B. der Bahn statt dem Flugzeug) gezahlt. Weiterhin können zusätzliche Reisetage geltend gemacht werden, wenn diese durch die Wahl des umweltfreundlichen Verkehrsmittels entstanden sind. Die zusätzlichen Reisetage sind bei der Beantragung anzugeben und die Notwendigkeit bei der Abrechnung zu belegen.