Studentische/Wissenschaftliche Hilfskraft (m/w/d) im Bereich Digitales Marketing
Ab sofort für 10 bis 18 Stunden die Woche und größtenteils remote.
Die HAWK ist eine staatliche Hochschule in Niedersachsen mit rund 6.400 Studierenden. In Hildesheim, Holzminden und Göttingen bietet sie eine praxisbezogene Lehre und anwendungsorientierte Forschung im engen Austausch mit Wirtschaft und Gesellschaft. Jeden Tag Neues zu lernen ist für die HAWK nicht nur ein Ziel, sondern gelebte Praxis.
Zusammen mit Ihnen wollen wir die Marke HAWK weiter nach vorne bringen und noch stärker auf dem Hochschulmarkt etablieren.
Ihre Aufgaben
Sie arbeiten im Team der Stabsabteilung Marketing und helfen bei der Planung und Umsetzung von On- und Offline-Marketingmaßnahmen (Out-of-Home/Social Media/Google) für die HAWK, sodass wir unseren Auftritt gemeinsam noch erfolgreicher gestalten. Dazu gehört u.a. die Konzeption, Umsetzung und Auswertung von 360-Grad-Kampagnen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, eigenverantwortliche Projekte zu organisieren und zu realisieren.
Wir bieten
- Jahressonderzahlung
- Technische Ausstattung
- Flexible Arbeitszeiten
- Viel Gestaltungsspielraum und Platz für eigene Ideen
- Die Möglichkeit Berufserfahrungen zu sammeln
Ihr Profil
- Eingeschrieben*r Student*in an einer Universität oder Hochschule
- Interesse an aktuellen Marketing- und Kommunikationsthemen
- Kenntnisse im Umgang mit gängigen Office-Programmen
- Fit in Rechtschreibung und Grammatik
Neben Ihren Kenntnissen sind Sie begeisterungsfähig und kommunikativ, arbeiten gerne im Team und haben eine selbstständige und sorgfältige Arbeitsweise? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung!
Einsendeschluss
Bitte senden Sie uns bis zum 31.01.23 Ihre Bewerbungsunterlagen an Katharina van Tübbergen und Petra Fladenhofer: katharina.tuebbergen[at]hawk.de, petra.fladenhofer[at]hawk.de
Kontakt
- +49/5121/881-194
-
Hohnsen 4(Raum HIF_103)31134 Hildesheim
- +49/5121/881-102
-
Hohnsen 4(Raum HIF_103)31134 Hildesheim
Informationen zur Beschäftigung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften an der HAWK
Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer in einem Studiengang immatrikuliert ist, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit der Exmatrikulation, gem. § 33 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG). Als wissenschaftliche Hilfskraft kann eingestellt werden, wer bereits im Besitz eines Hochschulabschlusses ist und weiterhin immatrikuliert ist. Der Abschluss kann nur bei Übereinstimmung mit der auferlegten Tätigkeit angerechnet werden. Die Bewertung erfolgt durch den Vorgesetzten.
Die Bearbeitung des Antrages kann nur erfolgen, wenn der aktuelle Antragsformular verwendet wird, sämtliche Unterschriften vorhanden und die vollständigen Unterlagen beigefügt sind, die für den Abschluss eines Arbeits- vertrages notwendig sind. Um eine rechtzeitige Arbeitsaufnahme zu gewährleisten, reichen Sie den Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bitte bis 4 Wochen vor Vertragsbeginn bei Ihrer Fakultät, der betreuenden zentra- len Einrichtung oder Abteilung der HAWK ein. Diese leiten die Anträge an die Personalabteilung weiter. Nach Bearbeitung des Antrages wird der Arbeitsvertrag erstellt und je nach Angabe im Antrag entweder an die Hilfskraft oder einstellende Einrichtung versendet.
Geben Sie im Antrag auf Beschäftigung nur die Gesamtstundenzahl für die beantragte Vertragsdauer an. Die Aufteilung der monatlichen Stunden erfolgt durch die Personalabteilung. Die maximale durchschnittlich monat- liche Stundenzahl beträgt 86 Stunden. Darf eine Hilfskraft eine bestimmte monatliche Stundenanzahl aus son- stigen Gründen nicht überschreiten, geben Sie dies bitte in dem Antrag entsprechend an.
Die Arbeitszeit ist, sofern nicht anders mit den Vorgesetzten vereinbart, auf den Abrechnungsbögen, die dem Arbeitsvertrag beiliegen, zu erfassen und durch Unterschrift der Hilfskraft und der Vorgesetzten/Vertretung zu bestätigen. Die Kontrolle der geleisteten Arbeitsstunden obliegt der einstellenden Fakultät/Einrichtung. Die Zeitnachweise müssen spätestens am 7. Tag des Folgemonats in der jeweiligen Fakultät/Abteilung vorgelegt werden. Andernfalls muss mit der Rückforderung von bereits bezahltem Entgelt gerechnet werden! Die Abwei- chungen von der vertraglich geregelten Arbeitszeit sind der Personalabteilung unverzüglich zu melden.
Die Hilfskraft erhält ein vertraglich vereinbartes gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt, dem abhängig vom Stundenlohn eine bestimmte monatlich durchschnittliche Arbeitszeit zugrunde liegt.
Für jeden vollen Monat, den eine Hilfskraft tätig ist, besteht Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dieser wird von der Personalabteilung berechnet und mit Übersendung des Arbeitsvertrages im An- schreiben bekanntgegeben. Nach § 5 Abs. 2 BUrlG werden Bruchteile von mind. einer halben Stunde auf volle Stunde aufgerundet. Es besteht kein Urlaubsanspruch für angebrochene Monate.
Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 3 Kalendertagen ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von dem behandelnden Arzt notwendig. Die Entgeltfortzahlung besteht bis zu 6 Wochen und richtet sich nach dem Ent- geltfortzahlungsgesetz.
Um Sie von Anfang an in vollem Umfang unterstützen und Schutzrechte gewährleisten zu können, ist die Perso- nalabteilung rechtzeitig zu informieren.
Damit eine Vergütung erfolgen kann, reichen Sie bitte rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen und anschließend den unterschriebenen Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn ein.
Die Vergütungen für jede arbeitsvertragliche und geleistete Stunde ergeben sich aus der folgenden Aufstellung:
Stundensätze für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte ab WiSe 2022/2023 |
Normalenttgelt (brutto) | HAWK-Kosten * | HAWK-Kosten ** |
---|---|---|---|
Studentische Hilfskräfte |
12,00 Euro | 15,36 Euro | 13,12 Euro |
Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelorabschluss |
12,43 Euro | 15,91 Euro | 13,59 Euro |
Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Masterabschluss |
16,68 Euro | 21,58 Euro | 18,43 Euro |
*Entgelt nicht mehr als 520 Euro Pauschalbeitrag von 28 % auf Normalentgelt
**Entgelt über 520 Euro bei „ordentlichen Studierenden“ Pauschalbeitrag von 9,3 % auf Normalentgelt
Den Hilfskräften wird eine außertarifliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung des § 20 TV-L ge- währt. Als Basis für die Bemessungsgrundlagen gilt das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis. In sinn- gemäßer Anwendung von § 20 TV-L sind Zeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber zum Bemessungszeitraum hinzuzurechnen. Bemessungsgrundlage in dem jeweiligen Jahr ist grundsätzlich ein Durch- schnittsentgelt aus den monatlichen Bezügen für Juli bis September. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach dem Status am 1. September.
studentische Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung sowie wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte mit Fachhochschulabschluss oder mit „Bachelorabschluss“ |
74,35 % |
wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte mit „Masterabschluss“ |
46,47 % |
Mit Ablauf des letzten im Arbeitsvertrag festgelegten Tages endet das Beschäftigungsverhältnis automatisch. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Das Beschäftigungsver- hältnis endet unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung durch die Exmatrikulation. Das Recht auf Aufhe- bungsvertrag im beidseitigen Einvernehmen bleibt damit unberührt.