Brandschutz – warum eigentlich?

Der erste und wichtigste Punkt ist: Damit SIE im Ernstfall unbeschadet überleben. Brandfälle sind zwar vergleichsweise selten, aber wenn sie eintreten, können die Auswirkungen schnell dramatisch werden für alle Betroffenen.

Sachschäden zu vermeiden ist der andere Punkt, und die beste Versicherung dagegen ist, es erst gar nicht zum Schadensfall kommen zu lassen. Insbesondere bei öffentlichen Gebäuden sollte das unser gemeinschaftliches Interesse sein, schließlich werden diese Gebäude durch unsere Steuergelder finanziert, wir sollten also gut mit ihnen umgehen.

 

Dass wir in relativer Sicherheit vor Bränden leben können, ist jedoch keine Selbstverständlichkeit. Es ist das Ergebnis von gesammelten Erfahrungen, durch die wir Schutzmaßnahmen gegen die Risiken ergreifen können. Das betrifft Erkenntnisse für den Bau von Gebäuden und die Ausstattung mit technischen Sicherheitseinrichtungen, ebenso wie eine gute Organisation und Verhaltensregeln. An diesem Punkt kommt es mit auf Sie an.

Zu Ihrem Schutz werden Ihnen Fluchtwege eindeutig beschildert und freigehalten, Feuerlöscher zur Verfügung gestellt, und Flucht- und Rettungspläne ausgehängt auf denen Sie alle sicherheitsrelevanten Objekte und Fluchtwege eines Gebäudes finden können. In der Brandschutzordnung sind außerdem Regeln festgelegt, durch die alle Personen im Gebäude einander schützen, indem wir durch unser Verhalten Risiken so gut es geht reduzieren.

Um über all das Bescheid zu wissen gibt es eine jährliche Brandschutzunterweisung. Zu Themen die dazwischen auch häufig auftauchen finden Sie hier Informationen: Feuergefährliche oder staubbildende Arbeiten, Umgang mit Akkus, Grillen auf dem Hochschulgelände, Wasserkocher und Kaffeemaschinen, Brandschutzhelfer*innen, Veranstaltungen, Barrierefreiheit im Brandschutz, natürlich die alles zusammenfassende Brandschutzordnung selbst, und die brandschutzbeauftragte Person, die sich um diese und weitere Dinge kümmert.

Die Brandschutzbeauftragte Person

Di*er Brandschutzbeauftragte*r ist direkt der hauptberuflichen Vizepräsidentin unterstellt und hat die Aufgabe das Präsidium in allen Fragen des vorbeugenden, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes zu beraten und zu unterstützen. Dey ist außerdem Ansprechperson für alle Beschäftigten und Studierenden in Fragen des Brandschutzes.

Zu deren Aufgaben gehören auch z.B. das Pflegen der Brandschutzordnung, die Durchführung von Unterweisungen, die Ausstellung der Erlaubnisscheine für feuergefährliche und staubbildende Arbeiten, zeichnen und aktuell halten von Flucht- und Rettungsplänen, oder die Ausbildung von Brandschutzhelfern*innen. 

Da es sich bei Maris Elin Sonnenberg um eine nichtbinäre Person handelt, treten häufig Fragen auf zum Thema Anrede und Pronomen. Um diese zu beantworten gibt es hier ein FAQ.

Die Brandschutzordnung

Die Brandschutzordnung ist das zentrale Element des vorbeugenden, betrieblichen Brandschutzes. Hier sind organisatorische Maßnahmen festgelegt, die verhindern sollen, dass es überhaupt zu Bränden kommt.

Sie enthält ebenfalls Anweisungen über das Verhalten und die Maßnahmen bei Ausbruch eines Brandes.

 

Die Brandschutzordnung gliedert sich in drei Teile, und ist an verschiedene Zielgruppen gerichtet:

Die Brandschutzordnung Teil A ist zusammen mit dem Alarmplan dargestellt. Dieser enthält eine schematische Übersicht über Handlungsanweisungen bei unterschiedlichen Notfällen. Die für die jeweiligen Gebäude zutreffenden Kontakte sind in den Aushängen vor Ort ausgefüllt.

Brandschutzhelfer*innen

Während die Stabsstelle Brandschutz sich zentral um die Belange des organisatorischen Brandschutzes kümmert, sind die Brandschutzhelfer*innen ein wichtiger dezentraler Beitrag zur Sicherheit in den einzelnen Gebäuden. Durch die Vielzahl der Gebäude der HAWK ist es erforderlich mindestens zwei Hilfskräfte pro Gebäude zu haben. Die 71 Brandschutzhelfer*innen machen so ca. 10% der Beschäftigten aus. (Stand 04.2024)

 

Im Alarmfall haben sie die Aufgabe die Räumung des Gebäudes zu unterstützen und zu überprüfen. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten! Sie sind erkennbar durch gelbe Warnwesten mit entsprechendem Aufdruck auf dem Rücken. Wenn Sie jemanden am Sammelplatz vermissen, den*die sie zuvor noch im Gebäude gesehen haben, informieren Sie umgehend die Brandschutzhelfer*innen, oder direkt die Feuerwehr.

Brandschutzhelfer*innen sind außerdem im Umgang mit Feuerlöschern und Wandhydranten ausgebildet, und sollen, wenn möglich, versuchen Entstehungsbrände unter Wahrung des Selbstschutzes bekämpfen.

Im normalen Betrieb ist es ihre Aufgabe die Augen und Ohren offen zu halten, um mögliche Brandgefahren frühzeitig identifizieren und beheben zu können.

Sollten Sie selbst daran interessiert sein sich als Brandschutzhelfer*in ausbilden zu lassen, nehmen Sie gerne Kontakt auf! Informationen über die Inhalte der Ausbildung können Sie hier finden.

 

Lithium-Akkus

Lithium-Akkus sind großartige Energiespeicher, weil sie viel Energie auf kleinem Raum speichern können. Allerdings werden sie zur Gefahr, wenn der Akku durch mechanische Beschädigung, Temperatur, Überladung, Kurzschluss oder Alter einen Defekt hat. Je größer der Akku ist, desto größer ist die Gefahr bei einem Brand. Deswegen richten sich folgende Sicherheitsvorschriften nach der Größe des Akkus. Wie diese abgelesen oder berechnet werden kann wird am Ende des Artikels erklärt.

 

Wenn ein Akku ausgast (sichtbarer Rauchaustritt ohne Flammen) ist das ein erstes Zeichen für einen beginnenden Akkubrand. Diese Gase sind hochgiftig, ätzend, brennbar und noch gefährlicher als „normaler“ Brandrauch. Bringen Sie sich in Sicherheit, schließen die Türen hinter sich und verständigen die Feuerwehr. Führen Sie bei Lithium-Akkus niemals eigene Löschversuche durch!

Alle Regeln für Akkus an der Hochschule finden Sie auch in der Brandschutzordnung Teil B Punkt c.

 

Akkus geringer Leistung mit Energien bis zu 100 Wh (Wattstunden)

Hierzu zählen z.B. Akkus von Smartphones, Tablets, Laptops, Smartwatches, Bluetooth-Lautsprecher und -Kopfhörer, Kameras, Akkuschrauber, oder Geräten vergleichbarer Größe.
Sicherheitsvorschriften:

  • Akkus nicht in der Nähe von Gefahrstoffen oder leicht entflammbaren Materialien aufbewahren oder laden.
  • Mechanische Beschädigungen verhindern.
  • Flüssigkeiten vom Akku fernhalten.
  • Kurzschlüsse verhindern.
  • Akkus nicht überhitzen. (Keine direkte Sonneneinstrahlung, nicht auf Heizungen legen, nicht abgedeckt laden.)
  • Nur in der EU zugelassene und für den Akku geeignete Ladegeräte verwenden.
  • Akkus nur unter Aufsicht laden.
  • Beschädigte oder defekte Akkus dürfen nicht in die Hochschule gebracht werden, oder müssen in Behältern aufbewahrt werden, die nach ADR-Regelungen für beschädigte Lithium-Akkus geeignet sind.

Wenn mehrere Akkus geringer Leistung an einem Ort zusammengerechnet mehr als 100 Wh ergeben, werden sie trotzdem nur nach Regeln für geringe Leistung behandelt. Vorgaben für Akkus mittlerer Leistung gelten erst, wenn mehr als 1m³ Akkus/Akkugeräte an einem Ort sind. 

 

Akkus mittlerer Leistung mit Energien über 100 Wh und einer Masse unter 12 kg.

Hierzu zählen z.B. Fahrrad- und E-Scooter-Akkus. Zusätzlich zu den Sicherheitsvorschriften für Akkus geringer Leistung gilt hier:

  • Ein einzelner privater Akku darf unter drei Voraussetzungen in die Hochschule gebracht werden:
    1. Akku NICHT laden.
    2. Akku nicht alleine lassen
      ODER
      in einem Raum mit Überwachung durch eine Brandmeldeanlage lassen.
    3. Akku nicht in kritischen Bereichen lassen. (Fluchtwege, Gefahrstoffe, Gebäudetechnik, Server…)
  • Für dienstliche Akkus mittlerer Leistung gelten folgende Regeln:
    1. Ein bis drei Akkus müssen für die dauerhafte Lagerung in einem zertifizierten Behälter z.B.: ADR Verpackungsgruppe II oder III aufbewahrt werden.
    2. Mehr als drei Akkus müssen in einem Sicherheitsschrank mit nachgewiesenem Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten von innen nach außen aufbewahrt werden. Der Schrank muss an eine Brandmeldeanlage angeschlossen sein oder ein Brandunterdrückungssystem haben.
    3. Ein einzelner Akku darf offen geladen werden, muss dabei aber beaufsichtigt werden.
    4. Gleichzeitiges Aufladen mehrerer Akkus muss in einem Schrank entsprechend Punkt 2 geschehen. Der Schrank muss dafür eine Lüftung haben. Laden in Sicherheitsschränken kann ohne Aufsicht geschehen.
    5. Ein Behälter oder Schrank ist nicht erforderlich, wenn sich im Radius von 5m um den Akku/die Akkus keine brennbaren Materialien befinden, der Raum durch eine Brandmeldeanlage überwacht wird und rauchdicht vom restlichen Gebäude abgetrennt ist.

 

Akkus hoher Leistung mit Energien über 100 Wh und einer Masse von über 12 kg.

Hier ist immer eine individuelle Abstimmung mit der Stabsstelle Brandschutz erforderlich.

 

Wie groß ist mein Akku?

Die Leistung eines Akkus kann auf zwei Arten abgelesen werden:

  • Die Leistungszeit (Energie) ist in Wattstunden („Wh“) direkt angegeben.
  • Wenn die elektrische Ladung in Amperestunden („Ah“) zusammen mit der elektrischen Spannung in Volt („V“) angegeben ist, muss die Leistungszeit (Energie in „Wh“) ausgerechnet werden. Dafür müssen Amperestunden und Volt miteinander multipliziert werden.

In manchen Fällen ist die Ladung in Milliamperestunden („mAh“) angegeben. Diese Zahl muss erst durch 1000 dividiert werden, bevor sie mit der Spannung multipliziert wird.
Beispiele:

  • Angaben auf dem Akku: 4,1 Ah und 11,4 V
    Rechenweg: 4,1 Ah x 11,4 V = 46,74 Wh → Akku geringer Leistung
  • Angaben auf dem Akku: 6500 mAh und 18 V
    Rechenweg: ( 6500 / 1000 ) Ah x 18 V = 117 Wh → Akku mittlerer Leistung

Die Größenangaben der Akku-Kategorien beziehen sich auf einzelne Akkus. Wenn mehrere Akkus geringer Leistung gemeinsam aufbewahrt werden, und zusammengerechnet die Schwelle zur nächst höheren Kategorie überschreiten würden, werden trotzdem die Regeln für Akkus geringer Leistung angewandt. Erst bei einer Lagermenge von über 1m³ müssen die Regeln der nächst höheren Kategorie angewandt werden.

Weiterführende Informationen sind in der VdS 3103 und der DGUV Information 205-041 verfügbar.

Wasserkocher, Kaffeemaschinen, und andere Heizgeräte

Es gibt vier grundsätzliche Regeln für den Betrieb von Heizgeräten:

  • Betreiben Sie die Geräte nur unter Aufsicht.
  • Betreiben Sie die Geräte nur auf nicht-brennbaren Unterlagen.
  • Trennen Sie die Geräte beim Verlassen des Raums vom Stromnetz.
  • Sie dürfen wasserverarbeitende und heizende Geräte dürfen nur in Teeküchen, oder in anderweitig speziell dafür vorgesehen Räumen betreiben, nicht in Büros.
 

Wenn Sie beispielsweise einen Wasserkocher anschalten, ins Büro gehen, eine Tasse holen und zurückkommen ist völlig in Ordnung. Jedoch eine Kaffeemaschine mit Heizplatte mehrere Stunden unbeaufsichtigt in einer personenlosen Teeküche zu betreiben ist nicht sicher.

Alle Geräte, die dafür bestimmt sind, Wärme zu erzeugen, können Defekte aufweisen, die dazu führen, dass sie zu viel oder zu lange Wärme erzeugen. Das kann leicht zu Bränden führen. Eine weitere Schutzmaßnahme dafür ist der Betrieb auf nicht-brennbaren Unterlagen. Um das Restrisiko zu vermeiden, müssen Sie das Gerät außerdem vom Stromnetz trennen (ausstecken, oder mit einem mindestens 2-poligen Schalter trennen), wenn Sie den Raum verlassen. Wasserkocher müssen nicht ausgesteckt werden, sie dürfen einfach neben die Bodenplatte gestellt werden.

Sollte das Gerät ein privates sein, müssen Sie dieses außerdem (wie alle Privatgeräte) vor der ersten Inbetriebnahme an der Hochschule dem Gebäudemanagement zur elektrotechnischen Überprüfung vorführen.


Warum dürfen diese Geräte nur in Teeküchen betrieben werden?

Es gibt einige logische, wenn auch "weiche" Gründe, die man vorweg anführen könnte:

  • Eine gemeinschaftliche Anschaffung und Nutzung vergünstigt es zu alle, und macht es Ressourcen-Effizienter.
  • Um Wasser zu holen geht man sowieso in eine Küche.
  • Man kann sich heißes Wasser in eine Thermoskanne füllen, um sich im Laufe des Tages unterschiedliche Dinge im Büro zubereiten zu können.

Die "harten" Gründe sind allerdings die entscheidenden:

  • Die Aufstellbedingungen in Büros sind uneinheitlich. Der Aufwand wäre sehr groß, alle Büros, in denen solche Geräte betrieben werden, zu überprüfen, und in einem zweiten Schritt entsprechend herzurichten. Das steht in keinem Verhältnis zum Nutzen.
  • Es kann ein größerer Sachschaden entstehen durch den Verlust von EDV und Akten, wenn es durch ein defektes Gerät in einem Büro zu einem Brand kommt.
  • Es kann zu einer Überlast kommen, wenn in unterschiedlichen Räumen mit gemeinsamem Stromkreis unwissentlich gleichzeitig mehrere Heizgeräte betrieben werden.
  • Ein weiteres Risiko ist ein möglicher Datenverlust. Stromkreise können durch sogenannte "Fehlerstromschutzschalter" ('RCD' oder 'FI') geschützt sein. Wenn das der Fall ist, sind meist mehrere Stromkreise gemeinsam auf einem RCD aufgeschaltet. Diese schalten den Stromkreis sofort ab, wenn ein elektrischer Fehler auftritt, z.B. wenn Wasser in eine Steckdose kommt. Dadurch, dass gleich mehrere Stromkreise über einen RCD laufen, betrifft das dann aber nicht nur die Person, die vielleicht aus Versehen Wasser in die Steckdose getropft hat, sondern auch andere auf benachbarten Stromkreisen. Wer in diesem Moment nicht an einem Laptop mit Akku gearbeitet hat, verliert nicht-gespeicherte Daten.

 

In Einzelfällen kann der Betrieb in Büros allerdings genehmigt werden.

Um das möglichst fair und neutral zu gestalten, wurden gemeinsam von Präsidium, Gebäudemanagement und Brandschutz drei Bedingungen festgelegt, von denen mindestens eine erfüllt sein muss, um ein Wasser-, oder Heizgerät im Büro betreiben zu dürfen:

  • Die nächste Teeküche befindet sich auf einer anderen Etage.
  • Es befinden sich mehr als zwei Türen zwischen der Bürotür und der Teeküchentür.
  • Die betreffende Person hat Mobilitätseinschränkungen, oder anderweitige gesundheitliche Einschränkungen, die sich auf eine barrierefreie Bewegungsfähigkeit auswirken.

Wenn eine der Bedingungen erfüllt ist, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Stabsstelle Brandschutz auf, um die Aufstellmöglichkeiten in Ihrem Büro zu klären.

Barrierefreiheit im Brandschutz

Bei Barrierefreiheit und Teilhabe besteht in allen Bereich unserer Gesellschaft noch Ausbaubedarf. Im Brandschutz ist das leider auch so. Sirenen sind zur Alarmierung von Menschen mit Hörbehinderung kaum hilfreich, Fluchtwegschilder stellen für Personen mit Sehbehinderung keine sinnvolle Orientierungshilfe dar, und die Nutzbarkeit von Feuerlöschern kann durch Körperbehinderungen ebenfalls stark eingeschränkt sein. Dennoch versucht die HAWK diese Themen mitzudenken, und wo es möglich ist sukzessive eine bessere Inklusion herzustellen.

 

Ein Teil davon ist zu gewährleisten, dass auch mobilitätseingeschränkte Personen im Brand- und Alarmfall sicher und zügig das Gebäude verlassen können, auch wenn keine Aufzüge genutzt werden können. Eine Lösung die komplett ohne Assistenz funktioniert kann momentan leider noch nicht angeboten werden, aber an manchen Standorten gibt es bereits Evakuierungsstühle, und es sollen in den nächsten Jahren noch mehr werden. (Eine Liste der Standorte finden Sie am Ende des Eintrags.)

Diese Stühle können über Treppen abwärts gefahren werden, und bremsen sich dabei selbst. So muss die fahrende Person das Gewicht der zu evakuierenden Person nicht selbst bremsen, und eine einzelne able-bodied Person reicht aus um jemand nicht gehfähigen zu evakuieren. Da die Bedienung von Evakuierungsstühlen geübt werden muss, sind mindestens alle Brandschutzhelfer*innen eines Gebäudes daran geschult, in vielen Fällen auch weiteres ortsansässiges Personal. Beschäftigte, die Ihr Wissen über Evakuierungsstühle auffrischen möchten finden im Wiki ein Schulungsvideo zur Bedienung. Ein praktisches Training ist trotzdem immer erforderlich für eine sichere Bedienung!

Sollte ein Gebäude geräumt werden müssen in dem kein Evakuierungsstuhl vorhanden ist, sollen nicht-gehfähige Personen sich in einem rauchfreien Treppenraum begeben, da dieser Bereich für eine gewisse Zeit gegen das Eindringen von Feuer und Rauch geschützt ist, und als Treffpunkt für Rettungskräfte leicht zu finden ist.

Wenn Sie darüber hinaus Unterstützungsbedarf haben bezüglich der Alarmierung, Orientierung oder Mobilität in Notfällen und Gefahrensituationen, wenden Sie sich gerne an die Brandschutzbeauftragte Person, die Schwerbehindertenvertretung oder die Senatsbeauftragte für Studierende mit Beeinträchtigungen und chronischen Erkrankungen. Wenn es möglich ist, soll für alle Bedarfe ein angemessener Nachteilsausgleich geschaffen werden. Alle Anfragen werden natürlich vertraulich behandelt.

Standorte der Evakuierungsstühle

Evakuierungsstühle befinden sich immer auf der obersten Etage eines möglichst zentralen Treppenraums. So muss er bei einem Bedarf in darunterliegenden Etagen nur nach unten, aber nie nach oben getragen werden. Die Standorte sind auf den örtlichen Flucht- und Rettungsplänen, sowie durch Piktogramme am Treppenraum auf allen Etagen gekennzeichnet.

Hildesheim

  • HIA / Goschentor
  • HIG / Brühl 20
  • HIWA / Weinbergcampus Haus A (Bibliothek)

Holzminden

  • HOA / Haarmannplatz: NICHT im Treppenraum, sondern jeweils ein Stuhl in jedem Rettungsräumen (EG, OG1, OG2)

Göttingen

  • GÖO / Gesundheitscampus Annastr. 25, Haus 15
  • GÖR / Gesundheitscampus Daimlerstr. 2

 

Grillen an der HAWK

Darf an der HAWK eigentlich gegrillt werden? Die Brandschutzordnung sagt dazu eigentlich Nein. Das Präsidium erkennt jedoch an, dass das eine relevante Aktivität des Hochschullebens ist. Der Senat hat deswegen eine Brandschutzordnung verabschiedet, in der Grillen unter gewissen Voraussetzungen geduldet wird, auch ohne gesonderten Erlaubnisschein. Welche Bedingungen das sind, können Sie in diesem Leitfaden nachlesen.

Feuergefährliche Arbeiten oder Abschaltungen von Brandmeldeanlagen

Wenn Sie feuergefährliche Arbeiten (z. B. Schweißen) außerhalb der dafür vorgesehenen Arbeitsstätten durchführen (lassen) wollen, müssen Sie diese im Vorhinein bei der Stabsstelle Brandschutz anmelden und schriftlich genehmigen lassen. Das gilt ebenfalls für staubbildende Arbeiten, bei denen Teile von Brandmeldeanlagen vorübergehend abgeschaltet werden müssen.

 

Bei kleineren Staubarbeiten von nicht mehr als einem Tag kann die Genehmigung direkt vom Gebäudemanagement erteilt werden.

Füllen Sie das Formular bitte so vollständig wie möglich aus. Bei Rückfragen können Sie telefonischen Kontakt aufnehmen. Schicken Sie das ausgefüllte Formular per eMail an die Stabsstelle Brandschutz. Sie erhalten die Genehmigung mit digitaler Unterschrift zurück, und drucken das Dokument bitte vor Ort aus um sich die erforderlichen Unterschriften in Papierform einzuholen. Danach dürfen die Arbeiten beginnen. Nach Abschluss der Arbeiten senden Sie das Dokument in Papierform bitte an die Stabsstelle Brandschutz. 

Wenn im Erlaubnisschein die Notwendigkeit eines Brandpostens festgelegt wird, finden Sie Informationen dazu im Merkblatt für Brandposten.

Hier finden Sie eine Videoerklärung zum Thema:

Brandschutz bei Veranstaltungen

In Versammlungsstätten gelten bezüglich des Brandschutzes speziellere Vorschriften.

Der Leitfaden "Brandschutz in Versammlungsstätten" stellt die Situation und die damit einhergehenden Vorschriften für das Gebäude HOA (Haarmannplatz 3, Holzminden) dar. Mit wenigen Ausnahmen sind die darin enthaltenen Regeln auch auf Sonderveranstaltungen an anderen Standorten anzuwenden. Setzen Sie sich im Zweifel mit der Stabsstelle Brandschutz in Verbindung.