Aufgabenbereiche im Themengebiet Staatliche Anerkennung
- Konfliktberatungen
- Qualitätsprüfungen und Genehmigungen im Rahmen des Berufspraktikums
- Gleichwertigkeitsprüfungen ausländischer Bildungabschlüsse Soziale Arbeit
- Verfahren gemäß § (1) Nr. 3 SozHeilKindVO
- Gremienarbeit
Für das Einreichen von Unterlagen sowie Fragen dazu, wenden Sie sich bitte an Martina Riemenschneider.
Informationen zum Berufspraktikum/Staatliche Anerkennung Soziale Arbeit
Die berufspraktische Tätigkeit im Bachelor-Studiengang hat einen Umfang von insgesamt 12 Monaten.
Der erste Teil - Praktika im Studium - ist in verschiedene Module des Studiengangs integriert und wird innerhalb der Regelstudienzeit absolviert.
Der zweite Teil - das Berufspraktikum - kann erst nach erfolgreichem Bachelor-Abschluss aufgenommen werden. Es dauert 12 bis 6 Monate bei Vollzeit und gilt nicht als Regelstudienzeit. Das Berufspraktikum kann auch als Teilzeitarbeit (mindestens die Hälfte der tariflichen Normalarbeitszeit) bei entsprechender zeitlicher Verlängerung absolviert werden.
Die berufspraktische Tätigkeit dient der sachgerechten Einarbeitung in ein Praxisfeld der Sozialen Arbeit, der Reflexion beruflicher Erfahrungen, der Vertiefung von Fachkenntnissen und der Entwicklung einer eigenständigen Berufsidentität. Diese Ziele werden durch das Zusammenwirken aller Beteiligten: Anleiter*innen, Träger der Ausbildungsstelle, Berufspraktikant*innen und Dozent*innen der HAWK erreicht.
Die Kooperation zwischen Ausbildungsstelle und HAWK bildet dabei eine wichtige Verbindung zwischen Praxis und Theorie. Deshalb haben Vernetzung und kontinuierlicher Austausch zwischen den Ausbildungsstellen und der Hochschule für die Weiterentwicklung der Sozialen Arbeit und ihrer Professionalität einen hohen Wert.
Das Berufspraktikum muss jeweils zum 1. des Monats beginnen. Alle zwei Seiten der Anmeldungen müssen vor Antritt des Berufspraktikums im Praxisamt eingegangen sein. Eine nachträgliche Anmeldung ist nicht möglich.
Das Berufspraktikum gilt nicht als Regelstudienzeit. Dementsprechend erfolgt auch keine Einschreibung. Der Besuch von begleitenden Lehrveranstaltungen und das Ablegen der Kolloquiumsprüfung setzt eine Gasthörerschaft gemäß der jeweils geltenden Immatrikulationsordnung der HAWK voraus.
Damit die Praxisstellen ihren spezifischen Anteil an der Ausbildung erbringen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Praktikumsinstitution ist eine Einrichtung, ein Projekt, ein Verband der Sozialen Arbeit in öffentlicher, freier oder privatgewerblicher Trägerschaft. Ein privates Unternehmen mit sozialen Arbeitsfeldern kann auch dazu zählen. Die Praktikumsinstitution hat eine verantwortungsvolle und eigenständige Rolle in der Ausbildung der professionellen Nachwuchskräfte für die Soziale Arbeit. Sie ist zuständig für die Vermittlung qualifizierter professioneller Handlungskompetenzen und für die organisatorischen Voraussetzungen einer erfolgreichen Gestaltung des Praktikums. Die Ausbildungsstelle setzt damit Standards in der Ausbildung künftiger Sozialarbeiter*innen. Sie wählt geeignete Persönlichkeiten für die Anleitung aus. Die Praktikumstätigkeiten sollen von fachlich qualifizierten MitarbeiterInnen begleitet werden.
Die Anleiter*innen weisen in der Regel ein abgeschlossenes Studium mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiter*in und mehrjährige Berufserfahrung in einem bzw. mehreren Arbeitsfeldern Sozialer Arbeit auf. Durch entsprechende auf Anleitungsprozesse bezogene Fortbildungen sind sie für diese verantwortungsvolle Tätigkeit ausgewiesen.
Sie übernehmen die Einführung in die Praxis der Sozialen Arbeit und wirken an der Entwicklung der erforderlichen Qualifikationen für eine professionelle Tätigkeit und dadurch auch an der Ausgestaltung des Studiums mit. Die Anleiter*innen nehmen eine wichtige Vorbildfunktion hinsichtlich der Berufsidentität und des professionellen Status wahr. Anleiter*innen führen regelmäßig Anleitungsgespräche mit Praktikant*innen durch.
Wir sind daran interessiert, Träger/Einrichtungen aus allen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit der Region und Überregional als Kooperationspartner*innen für Praktika zu gewinnen.
Mit der Aufnahme von Praktikant*innen, die während ihres Praktikums von einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der Einrichtung fachlich angeleitet werden, leisten Praxiseinrichtungen einen eigenverantwortlichen Beitrag zur Ausbildung des Berufsnachwuchses.
Für sechs Monate Vollzeittätigkeit sind 48 Zeitstunden, für 12 Monate Vollzeittätigkeit 96 Zeitstunden zu belegen. Für eine berufspraktische Tätigkeit von 12 Monaten in Teilzeit (50% der reguläten Arbeitszeit) sind 48 Zeitstunden nachzuweisen. Eine Anrechnung extern erbrachter Stunden (höchstens 25%) ist genehmigungspflichtig. Bitte wenden Sie sich hierzu vorab an das Praxisamt.
Eine stets aktuelle Liste der Veranstaltungen finden Sie im stud.ip.
Download Anmeldung zum Berufspraktikum Soziale Arbeit
Download Muster Ausbildungsvertrag
Download Zwischenbeurteilung im Berufspraktikum
Download Anmeldung zum Kolloquium
Download Zulassung für Anleiter*innen, ohne Abschluss in der Sozialen Arbeit
Download Anschreiben individuell vereinbarter Termin
Download Nachweis begleitender Veranstaltungen
Download Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) vom 17. Mai 2017
Download Mitteilung für BA-AbsolventInnen des Studiengangs Soziale Arbeit (Dauer des Berufspraktikums/ Einschreibregelungen)
Download Verordnung über die Änderung der staatlichen Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit vom 13. April 2018