Was kostet ein Studium an der HAWK?
Eine Immatrikulation ist nur bei Erfüllung der Beitragspflicht möglich.
Die Beiträge sind bei Immatrikulation und bei Rückmeldung (zum Sommersemester: 1. Januar bis 31. Januar, zum Wintersemester: 1. Juli bis 31. Juli) fällig und werden von der Hochschule für das Studierendenwerk (Studierendenwerksbeitrag), die Studierendenschaft (Studierendenschaftsbeitrag und Semesterticket) und das Land Niedersachsen (Verwaltungskostenbeitrag und Langzeitstudiengebühr) erhoben.
(Gemäß Niedersächsischem Hochschulgesetz (NHG))
Gemäß den im Folgenden genannten Rechtsgrundlagen unterliegen die immatrikulierten Studierenden der HAWK Hildesheim/Holzminden/Göttingen der Beitragspflicht.
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Verordnung über die Festsetzung und Erhebung der Studierendenwerksbeiträge (Studierendenwerksbeitragsordnung)
- Beitragsordnung der Studierendenschaft
- Immatrikulationsordnung der HAWK
Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) wurde zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge am 17. Dezember 2013 geändert.
Die Studiengebühren an der HAWK Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen wurden zum Wintersemester 2014/2015 abgeschafft.
Wer bezahlt?
Alle Studierenden gem. § 13 NHG
- in grundständigen Studiengängen und konsekutiven Masterstudiengängen,
- zusätzlich zu den üblichen Semesterbeiträgen.
Wann ist wie viel zu zahlen?
Das Studienguthaben ergibt sich aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit für den gewählten Studiengang zuzüglich sechs weiterer Semester.
- Regelstudienzeit + sechs Semester: üblicher Semesterbeitrag; danach dann zuzüglich 500,00 EUR Langzeitstudiengebühr pro Semester.
- Das Studienguthaben vermindert sich um die Zahl der Semester eines vorangegangenen Studiums an einer im Inland gelegenen Hochschule, die in staatlicher Verantwortung steht oder dauerhaft staatlich gefördert wird.
Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern, in denen die oder der Studierende
- als gewählte*r Vertreter*in in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studierendenwerks tätig ist oder
- das Amt der/des Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt.
Diese beiden Gründe finden für höchstens zwei Semester Anwendung.
Für einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit dieses Studiengangs.
Wer ist von der Erhebung ausgenommen? (§ 13)
Die Langzeitstudiengebühr wird nicht erhoben für ein Semester, in dem die oder der Studierende
- beurlaubt ist,
- ein Kind (im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG) tatsächlich betreut, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Kind lebt im selben Haushalt; betreuen zwei Studierende im selben Haushalt, werden beide befreit; Nachweis: Geburtsurkunde und jedes Semester eine aktuelle Haushaltsbescheinigung),
- eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen pflegt (Nachweis: Gutachten der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse; Verwandtschaft bis zweiten Grades),
- eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolviert (Nachweis: Bestätigung der Fakultät) oder
- ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolviert (Nachweis: Bestätigung des Prüfungsamts der Fakultät).
- Ferner kann die Langzeitstudiengebühr (§ 13) ganz oder teilweise erlassen werden (§ 14) in Fällen unbilliger Härte.
Unbillige Härte liegt in der Regel vor bei studienzeitverlängernden Auswirkungen:- Behinderung oder schwere Erkrankung (Nachweis: Amtsärztliche Bescheinigung) oder
- Opfer einer Straftat (Nachweis: entsprechender Nachweis).
Bei Vorliegen eines dieser Ausnahmetatbestände ist die schriftliche Antragstellung innerhalb der Rückmeldefrist unter Vorlage der entsprechenden Nachweise erforderlich. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der für Ihren Studiengang zuständigen Ansprechperson im Immatrikulationsamt.
Gemäß § 13 Abs. 4 NHG wird von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester zusätzlich zum Semesterbeitrag eine Studiengebühr von 800,00 EUR erhoben.
Semesterbeiträge
Studierendenwerksbeiträge
Standorte Hildesheim und Holzminden:
Beitragssatzung Studierendenwerk OstNiedersachsen
Standort Göttingen: